Die neue Widerrufsbelehrung 2014

Ab dem 13.06.2014 werden folgende Änderungen bei der zu erteilenden Widerrufsbelehrung im Bereich des Fernabsatzes relevant – welche dann in geänderter Form auch als Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung stehen wird

 

1. Bestell- und Liefersituation wird maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich wie bisher 14 Tage. Der Beginn der Widerrufsfrist richtet sich dann nach der Bestell- und Liefersituation und ist entsprechend in den Text der Belehrung zugeschnitten auf die jeweilige Situation einzufügen.

„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag

a)    ….

 

b)    Im  Falle eines Kaufvertrages:          „an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

c)    Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden:    „an dem Sie oder en von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

d)    Im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:                     „an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

e)    Im Falle eines Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:           „an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Somit beginnt die Widerrufsfrist bei der Bestellung im Rahmen eines Kaufvertrages einer Ware oder mehrerer Waren, welche zusammen geliefert werden, in dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher oder ein Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat (Formulierung b).

Bei der Bestellung mehrerer Waren, welche getrennt geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Inbesitznahme der letzten Warenlieferung durch den Verbraucher oder einen Dritten, der nicht Beförderer ist (Formulierung c).

Werden Waren in Teilesendungen geliefert, dann richtet sich der Beginn der Widerrufsfrist nach dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher oder ein Dritter, welcher nicht Beförderer ist, die letzte Teillieferung in Besitz genommen hat (Formulierung d).

Sollen regelmäßig Waren im Rahmen eines Vertrages über einen festgelegten Zeitraum hinweg geliefert werden, so an die Inbesitznahme der ersten Warenlieferung anzuknüpfen (Formulierung e).

Da die vorherige Einordnung der Liefersituation für den Unternehmer schwierig werden kann, zum Beispiel bei der Bestellung mehrerer Waren, da dies regelmäßig von der Verfügbarkeit der Waren abhängt, kann die Widerrufsbelehrung oftmals nicht auf eine Formulierungsvariante begrenzt werden.

Die Widerrufsbelehrung muss also nach Kriterien gestaltet werden, die für den Unternehmer im Bestellzeitpunkt teilweise noch nicht vorhersehbar sind, dennoch muss der Fristbeginn für den Verbraucher durch eine so eindeutige Formulierung auf Anhieb bestimmbar sein.

 

2. Rücksendekosten

Die unmittelbaren Rücksendekosten trägt nach § 357 Abs. 6 BGB-RegE künftig der Verbraucher, es sei denn, der Unternehmer hat sich ausdrücklich bereit erklärt, diese Kosten zu trage oder unterlassen, den Verbraucher von seiner Kostentragungspflicht zu unterrichten.

 

Bei paketversandfertigen Waren reicht es aus, wenn auf die Pflicht zur Kostentragung hingewiesen wird.

Eine Pflicht zur Angabe der (bezifferten) Rücksendekosten besteht für den Fall, dass der Verbraucher die bestellten Waren aufgrund der Beschaffenheit nicht per Paket zurücksenden kann. Ausreichend ist hierfür z.B. die Angabe eines Beförderers und der Preis der Rücksendung. Dies kann im Einzelfall problematisch werden, da die Rücksendekosten nicht immer bezifferbar sind und eine beispielsweise zu Hohe Schätzung der Rücksendekosten de Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könnte.

Zudem muss auch hier die Widerrufbelehrung entsprechend dem jeweilig einschlägigen Sachverhalt ausgestaltet werden. Dies kann im Hinblick auf eine einheitliche Bestellung von paketversandfertigen und nicht paketversandfertigen Waren problematisch werden.

 

Fazit

Die Gestaltung der neuen Widerrufsbelehrung bringt aufgrund der komplexen Kombinationsmöglichkeiten ein erhebliches Fehlerpotential mit sich und birgt damit die Gefahr neuer Abmahnwellen.

 

 

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