Werbung für Anwendungsgebiete in der Osteopathie

Gefahr der Irreführende Bewerbung von Behandlungsmethoden

In mehreren Urteilen sind die Anforderungen an die rechtskonforme heilmittelrechtliche Werbung präzisiert worden.

So hat das Landgericht Münster und bestätigend auch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 20.05.2014 Az.: 4 U 57/13 festgehalten, dass kinesiologische Behandlungsverfahren nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden dürfen, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird.

Auch das Kammergericht in Berlin hat den Werberahmen für Osteopathen erheblich präzisiert und eingeschränkt. In dem Verfahren Az.: 5 U 120/13 wurde einer Praxis für angewandte Osteopathie verboten, für Anwendungsgebiete bei Erwachsenen, wie z.B. bei Gelenkproblemen, Hexenschuss, Schleudertrauma, Tinitus, Schwindel, usw. zu werben.

Das Gericht hielt fest, dass die diesbezüglichen Werbeaussagen zu Wirkungsangaben der Osteopathie irreführend wären.

Dreh- und Anhaltpunkt dieser und ähnlich gelagerten Verfahren ist immer wieder, ob durch wissenschaftliche Studien, insbesondere Doppelblind-Placebo-Studien, bzw. durch Gutachten eine behauptete Wirkweise gerichtssicher erwiesen ist, oder ob es sich widrigenfalls um irreführende, nicht erweisliche heilmittelwerberechtswidrige Aussage handelt.

Zum Teil wird in solchen Fällen regelmäßig empfohlen, sogenannte „Disclaimer“, mit in die Werbung aufzunehmen und insbesondere darauf ausdrücklich hinzuweisen, wenn es gegenläufige fachliche Meinungen zu Wirkweisen der beworbenen Therapie bzw. Heilverfahren gibt.

Ebenfalls wird zum Teil empfohlen, im Rahmen eines unmittelbar erkennbaren „Disclaimer“, klarzustellen, dass unter einem „beworbenen Anwendungsgebiet“ keine therapeutische Behandlung erfolgt und diese zu keinem Behandlungserfolg führt.

Wir empfehlen in solchen Fällen insgesamt nicht von Anwendungsgebieten zu sprechen.

Der Osteopathe kann seine Tätigkeitsgebiete durchaus auch heilmittelwerberechtlich neutral auf seiner Webseite oder auf Werbeflyern klarstellen, ohne dass hierdurch die sachliche Information darunter leidet.

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