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Wie ein Chinese einem Kosmetik-Salon das Patent klaut

Werbung für Anwendungsgebiete in der Osteopathie

Gefahr der Irreführende Bewerbung von Behandlungsmethoden

In mehreren Urteilen sind die Anforderungen an die rechtskonforme heilmittelrechtliche Werbung präzisiert worden.

So hat das Landgericht Münster und bestätigend auch das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 20.05.2014 Az.: 4 U 57/13 festgehalten, dass kinesiologische Behandlungsverfahren nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden dürfen, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird.

Auch das Kammergericht in Berlin hat den Werberahmen für Osteopathen erheblich präzisiert und eingeschränkt. In dem Verfahren Az.: 5 U 120/13 wurde einer Praxis für angewandte Osteopathie verboten, für Anwendungsgebiete bei Erwachsenen, wie z.B. bei Gelenkproblemen, Hexenschuss, Schleudertrauma, Tinitus, Schwindel, usw. zu werben.

Das Gericht hielt fest, dass die diesbezüglichen Werbeaussagen zu Wirkungsangaben der Osteopathie irreführend wären.

Dreh- und Anhaltpunkt dieser und ähnlich gelagerten Verfahren ist immer wieder, ob durch wissenschaftliche Studien, insbesondere Doppelblind-Placebo-Studien, bzw. durch Gutachten eine behauptete Wirkweise gerichtssicher erwiesen ist, oder ob es sich widrigenfalls um irreführende, nicht erweisliche heilmittelwerberechtswidrige Aussage handelt.

Zum Teil wird in solchen Fällen regelmäßig empfohlen, sogenannte „Disclaimer“, mit in die Werbung aufzunehmen und insbesondere darauf ausdrücklich hinzuweisen, wenn es gegenläufige fachliche Meinungen zu Wirkweisen der beworbenen Therapie bzw. Heilverfahren gibt.

Ebenfalls wird zum Teil empfohlen, im Rahmen eines unmittelbar erkennbaren „Disclaimer“, klarzustellen, dass unter einem „beworbenen Anwendungsgebiet“ keine therapeutische Behandlung erfolgt und diese zu keinem Behandlungserfolg führt.

Wir empfehlen in solchen Fällen insgesamt nicht von Anwendungsgebieten zu sprechen.

Der Osteopathe kann seine Tätigkeitsgebiete durchaus auch heilmittelwerberechtlich neutral auf seiner Webseite oder auf Werbeflyern klarstellen, ohne dass hierdurch die sachliche Information darunter leidet.

Abmahngefahr bei Verwendung der Logos der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Frankfurter Rundschau

Wer bislang auf seiner Website Zitate aus deutschen Tageszeitungen durch Logos und Schriftzüge der zitierten Tageszeitungen blickfangmäßig aufbereitet hat und sich hierbei auf der rechtssicheren Seite gefühlt hat, wird sich zukünftig eines Besseren belehren lassen müssen.

Die Verlage mahnen diese Verwendung nunmehr als nicht mehr vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckte Marken- und Zeichenverletzung ab. Insbesondere wird seitens der Verlage diesbezüglich auch eine markenrechtliche Verwässerungsgefahr und Rufausbeutung des blickfangmäßig verwendeten Zeichens geltend gemacht. Den Verlagen ist in der Regel an einer Auskunftserteilung und Nachlizenzierung gelegen.

Abmahnungen dieser Art sind durchaus ernst zu nehmen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht, ob die Verwendung des Bildlogos noch vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt ist und zumindest seitens der Verlage damit argumentiert wird, dass für die zitatmäßige Verwendung und Kennzeichnung der Quelle die reine wortmäßige Verwendung des Zeitschriftentitels ausreichend ist.

Die nachträglich angebotenen Lizenztarife sind für kleine und mittelständische Unternehmen überaus happig. Von daher ist durchaus anzuraten zunächst eine Unterlassungserklärung für die Zukunft anzubieten und Vergleichsgespräche über eine Lizenzierung in die Vergangenheit aber auch in die Zukunft zu führen. Zur Frage, welche Tarife angemessen sind, empfehlen wir Ihnen hier auch einen Vergleich mit Lizenzierungsmodellen von anderen Verlagen anzustrengen.

Farbe Rot

Viele Firmen wünschen sich eine eigene Farbmarke als Wiedererkennungswert für Ihr Unternehmen. Was vielen versagt bleibt, ist jetzt der Sparkasse gelungen. Der BGH hat nun nach einem jahrelangen Streit der Sparkasse mit der spanischen Bank Santander gewonnen und hat einen Löschungsantrag der Santander Bank gegen die Farbmarke Rot der Sparkasse zurückgewiesen.

Nach Einschätzung des BGH habe sich wegen der einheitlichen Erscheinungsbildes die Farbmarke im Verkehr für die Sparkassen durchgesetzt, so der vorsitzende Richter Wolfgang Büscher zur Begründung. Hier weiterlesen →

Die neue Widerrufsbelehrung 2014

Ab dem 13.06.2014 werden folgende Änderungen bei der zu erteilenden Widerrufsbelehrung im Bereich des Fernabsatzes relevant – welche dann in geänderter Form auch als Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung stehen wird

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Widerruf von Kreditverträgen

Das Landgericht Ulm hat in seinem jüngsten Urteil vom 8.8.2013, Aktenzeichen 10 O 33/13, ein fehlerhaftes Kreditformular der Sparkassen beanstandet und die Wirksamkeit des Immobilienfinanzierungsvertrages aufgehoben.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Sparkasse Ulm Berufung eingelegt hat. Nichtsdestoweniger bestätigt dieses Urteil auch andere Urteile zu Immobilienfinanzierungsverträge, die mit Widerrufsbelehrungen in der seit 2011 gültigen Fassung abgeschlossen worden sind und wegen verbraucherrechtswidrigen Klauseln aufgehoben worden sind. Hier weiterlesen →

Die HWG-Novelle 2012

Seit Inkrafttreten des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) 1965, das neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen bildet, hat sich das Patientenbild grundlegend gewandelt. Patienten haben mehr Eigenverantwortung und ein größeres Informationsbedürfnis. Hier weiterlesen →

Neues Sorgerecht

Lang hat es gedauert seit den Entscheidungen des EuGH und des BVerfG , seit 19.5.2013 ist es in Kraft: das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge.

Damit wird für unverheiratete Väter der Zugang zum Sorgerecht endlich vereinfacht. Galt bislang, dass die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht für das nichteheliche Kind zustimmen musste und eine Zustimmmung nicht gerichtlich erzwungen werden konnte, so soll es nun eine gemeinsame Sorge immer dann geben, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.

Die gemeinsame Sorge wird damit zur Regel -Voraussetzung ist allerdings immer noch, dass der Vater entsprechend tätig wird. Daran, dass mit Geburt zunächst die unverheiratete Mutter die alleinige Sorge hat, hat sich nämlich nichts geändert. Hier weiterlesen →