Farbe Rot

Viele Firmen wünschen sich eine eigene Farbmarke als Wiedererkennungswert für Ihr Unternehmen. Was vielen versagt bleibt, ist jetzt der Sparkasse gelungen. Der BGH hat nun nach einem jahrelangen Streit der Sparkasse mit der spanischen Bank Santander gewonnen und hat einen Löschungsantrag der Santander Bank gegen die Farbmarke Rot der Sparkasse zurückgewiesen.

Nach Einschätzung des BGH habe sich wegen der einheitlichen Erscheinungsbildes die Farbmarke im Verkehr für die Sparkassen durchgesetzt, so der vorsitzende Richter Wolfgang Büscher zur Begründung.

Was der Sparkasse in der Entscheidung I ZB 52/15 gelungen ist, gelingt nur den wenigsten Unternehmen. Der Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung der Farbe als Herkunftshinweis für ein Unternehmen, muss hohe Hürden nehmen. Gerade in der Landmaschinen-Branche, in dem immer wieder grün und gelb als Farbmarke für Landmaschinen angemeldet werden sollen, muss dem Mandanten klar gesagt werden, dass vor Anmeldung einer Farbmarke regelmäßig ein Verkehrsgutachten eingeholt werden sollte, das einen Herkunftshinweis in der jeweiligen Farbkombination auf das spezifische Unternehmen nachweisen muß.

Abgesehen davon, dass dieses nicht unerhebliche Kosten verursacht, wird ein Erfolg, wie im Fall der Sparkasse, selten beschieden sein.

 

Fotografieren im öffentlichen Raum erlaubt?

Immer stärker kommt es zur Verwendung von fremden Bildern auf eigenen Webseiten und sozialen Medien, um auf das eigene Dienstleistungsangebot hinzuweisen.

Lichtbilder eines anderen Lichtbildners dürfen hierbei ohne dessen Zustimmung nicht verwendet werden.  Werden indessen Werke des Wettbewerbers im öffentlichen Raum fotografiert und für eigene Werbezwecke verwendet, kommt ergänzend wettbewerblicher oder irreführender Vermarktungsschutz in Betracht.

Nach § 5 Abs. 2 UWG ist es nämlich auch verboten, fremde Produkterzeugnisse in irreführender Weise als eigene auszugeben bzw. mit diesen für eigene Waren und Produkte zu werben.

Urheberrechtlich wird der Abbildung fremder Erzeugnisse im öffentlichen Raum gerne der § 59 UrhG als Schutzschranke entgegengehalten, wonach die Abbildung öffentlich sichtbarer und zugänglicher Gebäude und Erzeugnisse grundsätzlich für jedermann zulässig sein soll.

Sind sie aber nicht ! , insbesondere wenn sie im Bezug auf die Vermarktung des eigenen Produktangebots in irreführender und unlauterer Weise verwendet werden, kommt ein Abwehranspruch nach § 8 iVm. § 5 UWG in Betracht.

 

 

 

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