Widerruf von Kreditverträgen

Das Landgericht Ulm hat in seinem jüngsten Urteil vom 8.8.2013, Aktenzeichen 10 O 33/13, ein fehlerhaftes Kreditformular der Sparkassen beanstandet und die Wirksamkeit des Immobilienfinanzierungsvertrages aufgehoben.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, da die Sparkasse Ulm Berufung eingelegt hat. Nichtsdestoweniger bestätigt dieses Urteil auch andere Urteile zu Immobilienfinanzierungsverträge, die mit Widerrufsbelehrungen in der seit 2011 gültigen Fassung abgeschlossen worden sind und wegen verbraucherrechtswidrigen Klauseln aufgehoben worden sind.

Das Gericht hat insbesondere zwei wesentliche Punkte beanstandet.

Zum einen hat das Landgericht beanstandet, dass die Belehrung sich nicht deutlich vom weiteren Vertragstext abgehoben hat. Dies ist nach dem Transparenzgebot für alle Widerrufsbelehrungen in Vertragsformularen sowie auch auf Formularen im Internet gefordert.

Im konkreten Fall war zudem beanstandet worden, -ein Klassiker-, dass die vorgefertigte „Check-Box“, die mit einem Haken versehen war, zu stark in die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingreift und zu einer unklaren Entscheidungslage führe.

Auch dies ein Klassiker, der sich vielleicht aus marketingtechnischer Sicht gut liest, aber nach den Gerichten zu direktiv in den Einwilligungsvorbehalt des Verbrauchers eingreift.

Vor einem Jahr hat der BGH bereits am 15.08.2012, Aktenzeichen VIII ZR 378/11 entschieden, dass entgegen einer Vielzahl von Instanzgerichtsentscheidungen, die Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-Infoverordnung vom 01.04.2008 rechtswirksam gewesen ist.

Kreditinstitute, die nach dieser Widerrufsbelehrung über das Widerrufrecht den Darlehensnehmers belehrt haben, mussten und können demnach nicht mit einer widerrufbaren Willenserklärung rechnen.

Hatten hingegen die Kreditinstitute die Musterwiderrufsbelehrung nicht abgeändert wie im streitgegenständlichen Fall, z. B. dergestalt, dass sie eine Klausel wie folgt gefasst haben:

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, per Email) durch Rücksendung der Sache widerrufen; die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung des Widerrufrechtes genügt es die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache…. so entspricht die Widerrufsbelehrung zwar nach dem BGH den Anforderungen des in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB in dieser Fassung geregelten Deutlichkeitsgebot nicht, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Das Kreditinstitut könne sich für die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch auch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichtenverordnung entsprach und somit gemäß § 14 Absatz 1 der BGB-Informationspflichtenverordnung alte Fassung ordnungsgemäß gilt.

Der BGH hat dies mit der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion begründet. Haben allerdings Kreditinstitute die Muster-Widerrufsbelehrung abgeändert und dabei z.B. gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, so kann der Verbraucher unabhängig hiervon die Kreditverträge widerrufen, da dann die Widerrufsfrist aufgrund mangelnder Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen hat. Wer im derzeitigen Zinstief nun umschulden will und von besseren Finanzierungskonditionen profitieren möchte, sollte seine Verträge auf eine Möglichkeit zum Widerruf überprüfen. Dazu müsste insbesondere die vom Kreditinstitut ausgefertigte Widerrufsbelehrung untersucht werden.

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